1. Der Verein trägt den Namen Verband psychiatrischer Tagesstätten in
Niedersachsen
e.V. (VPTN)
2. Er hat seinen Sitz in Leer.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR1210 beim Amtsgericht Leer
eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2. Vereinszweck ist die Förderung von Tagesstätten für seelisch behinderte
Menschen
gemäß der jeweils aktuellen Sozialgesetzgebung, insbesondere mit dem Ziel, die
Qualität
der Arbeit für die behinderten Menschen in den Tagesstätten zu verbessern oder
mindestens zu
erhalten.
3. Die Förderung erfolgt durch
3.1 Abstimmung, vor allem der konzeptionell inhaltlichen Arbeit der
Tagesstätten
3.2 Organisation und ggf. Durchführung von Fortbildung für
Mitarbeiter/-innen in
den
Tagesstätten
und in den angrenzenden Fachbereichen
3.3 Arbeitsempfehlungen und Beratung für die Tagesstätten
3.4 Bündelung und Austausch von Informationen, die letztendlich den
Besuchern
der
Tagesstätten
zugute kommen
3.5 Vertretung der Tagesstättenarbeit gegenüber Sozialleistungsträgern
3.6 und entsprechenden die fachliche Arbeit der Tagesstätten fördernde
Aktivitäten
und Hilfen
§ 3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
des
Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden bei der Auflösung des Vereins keine
Anteile
aus
dem
Vereinsvermögen erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Arbeit des
Vereins interessiert ist oder jede juristische Person, die eine Tagesstätte in
Niedersachsen
betreibt.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über
den
Antrag
auf
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der
Austritt
ist
jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er erfolgt durch eine
schriftliche
Erklärung
gegenüber dem Vorstand und wird mit Zugang wirksam.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder
trotz
Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor
der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
5. Gegen diesen Beschluss ist Einspruch zulässig. Der Einspruch hat innerhalb eines
Monats
durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. Über den Einspruch entscheidet
die
nächste
(d.h.
ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung.
6. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine absolute Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden
Vorsitzendem, Schriftführer und dem Kassierer und 2 gewählten Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Eine Blockwahl ist
auf
Antragstellung möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange
im
Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer
bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstand mit beratender
Stimme
teilzunehmen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich zweimal, sowie nach Bedarf statt. Die
Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
den
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von
mindestens 14
Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde
und
mindestens
zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorstandsvorsitzende oder der
stellvertretende
Vorsitzende –
anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich
gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich
oder
fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich
niederzulegen
und von dem Vereinsvorsitzendem zu unterzeichnen.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe der
Gründe
verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
einer Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als
zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene
Adresse
gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung
über die Genehmigung und Entlastung des Vorstand schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt
wurde
b) die Aufgaben des Vereins
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 4)
f) Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Zur
Ausübung
der Stimme kann eine Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für
jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter
darf nur eine fremde Stimme vertreten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht,
nehmen aber an einer Mitgliederversammlung teil.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8
Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch vorgesehene neue
Satzungstext
beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen
müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9
Beurkundung von Beschlüssen
1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer
der
Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Anwesenheit von 75% der
Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine Einladung zur 2.
Sitzung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung ist auf diese Folge ausdrücklich
hinzuweisen.
In
beiden Fällen ist zur Annahme des Antrags eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen
erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband
Niedersachsen
e.V. mit Sitz in Hannover, der es unmittelbar für Zwecke der freien Wohlfahrtspflege
zu
verwenden hat.