Satzung

  • § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    • 1. Der Verein trägt den Namen Verband psychiatrischer Tagesstätten in Niedersachsen e.V. (VPTN)
    • 2. Er hat seinen Sitz in Leer.
    • 3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR1210 beim Amtsgericht Leer eingetragen.
    • 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Vereinszweck

    • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
    • 2. Vereinszweck ist die Förderung von Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen gemäß der jeweils aktuellen Sozialgesetzgebung, insbesondere mit dem Ziel, die Qualität der Arbeit für die behinderten Menschen in den Tagesstätten zu verbessern oder mindestens zu erhalten.
    • 3. Die Förderung erfolgt durch
      • 3.1 Abstimmung, vor allem der konzeptionell inhaltlichen Arbeit der Tagesstätten
      • 3.2 Organisation und ggf. Durchführung von Fortbildung für Mitarbeiter/-innen in den Tagesstätten und in den angrenzenden Fachbereichen
      • 3.3 Arbeitsempfehlungen und Beratung für die Tagesstätten
      • 3.4 Bündelung und Austausch von Informationen, die letztendlich den Besuchern der Tagesstätten zugute kommen
      • 3.5 Vertretung der Tagesstättenarbeit gegenüber Sozialleistungsträgern
      • 3.6 und entsprechenden die fachliche Arbeit der Tagesstätten fördernde Aktivitäten und Hilfen
  • § 3 Selbstlosigkeit

    • 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    • 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden bei der Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.
    • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Mitgliedschaft

    • 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert ist oder jede juristische Person, die eine Tagesstätte in Niedersachsen betreibt.
    • 2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    • 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Zugang wirksam.
    • 4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    • 5. Gegen diesen Beschluss ist Einspruch zulässig. Der Einspruch hat innerhalb eines Monats durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. Über den Einspruch entscheidet die nächste (d.h. ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung.
    • 6. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine absolute Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  • § 5 Organe des Vereins

    • Organe des Vereins sind:
      • der Vorstand
      • die Mitgliederversammlung
  • § 6 Der Vorstand

    • 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzendem, Schriftführer und dem Kassierer und 2 gewählten Beisitzern.
    • 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
    • 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Eine Blockwahl ist auf Antragstellung möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
    • 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstand mit beratender Stimme teilzunehmen.
    • 5. Vorstandssitzungen finden jährlich zweimal, sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
    • 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    • 7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vereinsvorsitzendem zu unterzeichnen.
  • § 7 Die Mitgliederversammlung

    • 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
    • 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
    • 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    • 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstand schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
      • a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
      • b) die Aufgaben des Vereins
      • c) Beteiligung an Gesellschaften
      • d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
      • e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 4)
      • f) Auflösung des Vereins
    • 5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Zur Ausübung der Stimme kann eine Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nur eine fremde Stimme vertreten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, nehmen aber an einer Mitgliederversammlung teil.
    • 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • § 8 Satzungsänderung

    • 1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
    • 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  • § 9 Beurkundung von Beschlüssen

    • 1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  • § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

    • 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Anwesenheit von 75% der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine Einladung zur 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. In beiden Fällen ist zur Annahme des Antrags eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. mit Sitz in Hannover, der es unmittelbar für Zwecke der freien Wohlfahrtspflege zu verwenden hat.